Straßenbau und Ausbau einer Privatstraße für den Energieknoten Werderland

Status
Offen
Angebotsfrist
12.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
wesernetz Bremen GmbH
Erfüllungsregion
Bremen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
15.09.2026
Bekanntmachungsnummer
633333-2026
Verfahrensnummer
9ae79635-68d9-421e-a857-5d92aef85307
CPV-Codes
45221250 · Tiefbauarbeiten, außer Tunneln, Schächten und Unterführungen; 45233100 · Bauarbeiten für Fernstraßen und Straßen; 45233120 · Straßenbauarbeiten; 45233123 · Bau von Nebenstraßen; 45233220 · Oberbauarbeiten für LandstraßenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die wesernetz Bremen GmbH beauftragt Straßenbauarbeiten für eine rund 710 m lange Privatstraße mit etwa 295 m langer Abzweigung und Wendeanlage in Bremen. Die Straße wird zunächst als Baustraße für Baustellenverkehr und Trafotransporte hergestellt und anschließend mit endgültigem Oberbau, Asphaltdeckschicht und dauerhafter Entwässerung als Erschließungsstraße für zwei Umspannwerke und eine Konverterstation ausgebaut. Der Baubeginn ist für Anfang 2027 vorgesehen, das Bauende für den 31. Dezember 2027; die Teilnahmefrist endet am 12. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Im Bremer Norden entsteht ein zentraler neuer Netzknotenpunkt, der maßgeblich zur zukünftigen Stromversorgung und Netzstabilität der Region beitragen soll. Die TenneT TSO GmbH, die TenneT Offshore GmbH und die wesernetz Bremen GmbH planen den Neubau von zwei Umspannwerken und einer Konverterstation für den "Energieknoten Werderland". Für die verkehrliche Erschließung des geplanten Energieknoten "Werderland" soll im Vorfelde der eigentlichen Baumaßnahmen entlang des östlichen Randes des Energieknotens eine rund 710 m lange Privatstraße mit einer ca. 295 m langen Abzweigung und Wendeanlage hergestellt. Sie dient zunächst als Baustraße (ohne oberste Lage der Deckschicht/ Verschleißschicht) für Baustellenverkehr und Trafotransporte und wird anschließend zur endgültigen Erschließungsstraße (Aufbringen einer Asphaltdeckschicht) für die 380-kV-Anlage, das 110-kV Umspannwerk und die Konverterstation ausgebaut. Der Energieknoten Werderland soll im Westen des Bremer Stadtbezirks Mitte als Knotenpunkt zwischen der Erdkabeltrasse BalWin5, der Freileitungstrasse A 410 Conneforde-Sottrum, des bremischen Versorgungsnetzes sowie zur Versorgung des Industriestandortes der ArcelorMittal Bremen GmbH entwickelt werden. Gemeinsam wird der Energieknoten Werderland den sowohl steigenden Strombedarf der Region als auch den wachsenden Anteil erneuerbarer Energien berücksichtigen, um große Mengen an grünem Strom zuverlässig zu transportieren und die Umstellung der Bremer Stahlwerke auf klimaneutrale Produktionsverfahren zu unterstützen. Im Mittelpunkt des Projektes des Vorhabensträger wesernetz Bremen GmbH steht der Bau eines neuen 110-kV-Umspannwerks, welches die regionale Stromversorgung nachhaltig stärkt und perspektivisch das bestehende Umspannwerk Blockland als Einspeiseumspannwerk aus dem Höchstspannungsnetz der TenneT ablösen soll. Ergänzend errichten die TenneT TSO GmbH und die die TenneT Offshore GmbH ein 380-kV-Umspannwerk sowie eine Konverterstation, die den Übergang zwischen Wechsel? und Gleichstrom ermöglicht und damit eine flexible Einbindung zukünftiger Erzeugungs- und Transportkapazitäten sicherstellt. Lage der Privatstraße: Die Privatstraße für den Energieknoten "Werderland" soll unmittelbar neben der Grenze zum Stahlwerkegelände von AMB auf rund 710 m erstellt werden. Die Straße erhält am Ende noch eine ca. 295 m lange Stichstraße mit Wendeanlage. Sie dient zunächst als Baustraße (oberste Lage ohne Deckschicht) für Baustellenverkehr und Trafotransporte und wird anschließend zur endgültigen Erschließungsstraße (Ersatz der Verschleißschicht durch Asphaltschicht) für die 380-kV-Anlage, das 110-kV-Umspannwerk und die Konverterstation ausgebaut. Grundlage bilden die einschlägigen technischen Regelwerke wie RStO, ZTV Asphalt/ StB und DIN 18300. Die Lage der Trasse ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Anschluss zunächst an die durch die Wirtschaftsförderung Bremen geplante Baustraße, später an die öffentliche Erschließungsstraße über den Bremer Industriepark BS 6 herzustellen (Anschlusspunkt ist in gleicher Lage). Die Trassenführung der geplanten Privatstraße ist auf die Belange der geplanten Energieanlagen abgestimmt. Die Schnittstelle zum Bremer Industriepark wurde im Vorfelde abgestimmt. Das Plangebiet der Baustraße unterliegt, mit Ausnahme der noch im Rückbau befindlichen Windenergieanlagen, derzeit keiner Nutzung. Die Bauphasenplanung erfolgt zweistufig und stellt sicher, dass sowohl die Baustellenlogistik als auch die spätere endgültige Erschließung funktional und aufeinander abgestimmt ausgeführt werden können. Stufe 1: In Stufe 1 wird zunächst die Baustraße in den Bauabschnitten 2 und 3 hergestellt. Diese dient während der Bauzeit der Umspannwerke als zentrale Erschließung für Materialanlieferungen (Aufsandung), Baustellenverkehr und Maschinenbewegungen. Für die Zwischenphase ist eine temporäre Entwässerung über die vorhandenen Bestandsgräben vorgesehen, um den Abfluss während der Bautätigkeit sicherzustellen. Stufe 2: In Stufe 2 erfolgt anschließend der Ausbau der Baustraße zur endgültigen Privatstraße. In diesem Schritt werden der endgültige Oberbau, die straßenbautechnischen Anlagen sowie die dauerhafte Entwässerung hergestellt. Die Entwässerung der Privatstraße wird dabei an die umlaufende Entwässerungsinfrastruktur der Umspannwerke angebunden, sodass eine dauerhafte Ableitung gewährleistet. Zu berücksichtigende Punkte: Der Zugang zur Baustelle bis zur Fertigstellung der Baustraße des Bremer Industrieparks Baustufe 6 im Norden erfolgt ausschließlich über das AMB-Werksgelände. Das täglichen Fahrzeugkontingent ist auf 50 Fahrzeuge begrenzt, daher wäre eine Optimierung bei der Logistik (Vermeidung von Leerfahrten) wünschenswert und in der Ablaufplanung zu berücksichtigen. Der abgetragene Boden ist in der auausführung zur Beprobung zwischenzulagern. Erst nach Haufwerksbeprobung und Einstufung gemäß EBV bzw. Deponieklasse kann der Boden entsorgt oder verwertet werden. In einer vorherigen In-Situ Beprobung sowie Abstimmung mit einer Deponie kann ggf. der Baufortschritt beschleunigt werden. Für die Ausführungsplanung werden zusätzliche Baugrundaufschlüsse benötigt (voraussichtlich im Raster von ca. 50 m), um Setzungs- und Tragfähigkeitsnachweise belastbar führen zu können. Für den Bauablauf sind eine ökologische Baubegleitung sowie eine bodenkundliche Baubegleitung erforderlich, insbesondere aufgrund angrenzender Natura-2000-Flächen und empfindlicher Bodenverhältnisse. Baubeginn: Anfang 2027 Bauende: 31.12.2027 Für die Angebotsphase sind die Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie die weiteren Unterlagen zur Leistungsbeschreibung maßgeblich, die den Bietern im Laufe des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Weitere Information sind der Anlage "Projektvorstellung" (s. Vergabeunterlagen, Anlage 4) zu entnehmen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Straßenbauarbeiten für den Energieknoten Werderland in Bremen

    Trassenführung: Die Trasse ist entlang der östlichen Grundstücksgrenze in einem rund 10,5 m breiten Korridor vorgesehen, in dem neben der Fahrbahn auch die Bankette sowie eine seitlich angeordnete Versickerungsmulde integriert sind. Ein 1,50 m breiter Leitungskorridor ist im Bereich des Randstreifens vorgesehen. Entlang der Privatstraße sind keine Gehwege und Straßenbeleuchtungen geplant. Im Norden schließt die Planung der Privatstraße bei Station ca. 1+769 an den Bauabschnitt 1 an, dessen Ausarbeitung durch die HBI erfolgt. Im Bereich zwischen den Stationen ca. 1+860 und 1+935 ist ein geschotterter Anschluss an das östlich gelegene AMB-Gelände vorgesehen. Diese Zuwegung dient jedoch ausschließlich der Anlieferung der Transformatoren. Die Abzweigung zur Konverterstation der TenneT TSO GmbH befindet sich im Bereich der Station ca. 2+300. Am westlichen Ende des 3.Bauabschnittes der Privatstraße wird zudem eine LKW-Wendeanlage errichtet. Am südlichen Ende der Privatstraße erfolgt bei Station 2+467.414 der Anschluss an einen geschotterten Bestandsweg. In diesem Bereich erfolgt eine Kurvenaufweitung, um die Zufahrt auf den Schotterweg sowie zum östlich gelegenen AMB-Gelände für LKW-Verkehre zu ermöglichen. Regelprofil und Aufbau: Innerhalb des Korridors der Privatstraße ergibt sich gemäß RASt für den Begegnungsverkehr LKW-LKW eine erforderliche Fahrbahnbreite von mindestens 6,50 m. In Kurvenbereichen sind zusätzliche Aufweitungen vorgesehen, um die sichere Befahrbarkeit durch Schwer- und Großtransporte zu gewährleisten. Zusätzlich ist durchgehend ein 1,50 m breiter befahrbarer Randstreifen vorgesehen. Die Ausführung der Fahrbahn erfolgt in Asphaltbauweise, der Randstreifen in Schotterbauweise (rot). Südlich des Anschlusses an die 3.Baustufe erfolgt eine Verjüngung des Querschnittes auf 4,0m Breite, da in diesem Abschnitt eine geringe Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Der Oberbau wird in diesem Bereich in Schotterbauweise ohne überfahrbaren Randstreifen ausgeführt (blau). Der Oberbau wird nach RStO für die Belastungsklasse BK 1,8 bemessen und im Asphaltbereich zusätzlich durch ein 50 cm starkes Polster mit Bewehrungsgewebe ergänzt. Damit werden sowohl die Anforderungen der Bauphase als auch der späteren Nutzung abgedeckt. Über die gesamte Trassenlänge ist eine einheitliche Querneigung von 2,5 % vorgesehen. Die Höhenplanung orientiert sich weitgehend am vorhandenen Gelände, das im Planungsbereich zwischen etwa 4,00 m NHN im Norden und rund 0,90 m NHN im Süden liegt. Diese Orientierung am Ist-Gelände ermöglicht einen wirtschaftlichen und technisch gut anschlussfähigen Übergang zu den bestehenden Höhen in den Randbereichen und reduziert den erforderlichen Erdauftrag bzw. Aushub. Entwässerungskonzept, Versickerungsmulde: Für die Niederschlagsentwässerung ist eine dezentrale Versickerung über Mulden vorgesehen. Eine Regenrückhaltung ist nicht vorgesehen. Zur Minimierung von Risiken, insbesondere im Falle von Havarien (z. B. Austritt wassergefährdender Stoffe), werden die Mulden etwa alle 50m unterbrochen ausgeführt. Diese Ausführung ermöglicht eine räumliche Begrenzung möglicher Schadstoffausbreitungen. Die gesamte Muldenlänge beträgt ca. 1010m. Umweltthemen: Vorab zu den Umweltthemen eine Verortung der Lage des Energieknotens Umfeld und angrenzende Nutzungen: Norden: Geplant ist die Erweiterung des Bremer Industrieparks Baustufe 6 (BIP S6). Osten: Unmittelbare Nachbarschaft zum Werksgelände der ArcelorMittal Bremen GmbH (AMB). Süden: Entlang der Gebietsgrenze verläuft ein Versorgungsweg; zudem angrenzend befinden sich eine Deponieanlage der AMB sowie ein Notfalllager der swb AG. Westen: Begrenzung durch die geplante Aufschüttung und den Randgraben des Energieknotens Werderland. Schutzgebiete: FFH-, Landschafts- und Naturschutzgebiet: Das Planungsgebiet befindet sich in keinem ausgewiesenen FFH-, Landschafts- oder Naturschutzgebiet Wasserschutzgebiet: Das Gebiet liegt weder in einem ausgewiesenen Wasserschutzgebiet noch grenzt es an eines. Geschützte Biotope sind vorhanden Überschwemmungsgebiet: Das Planungsgebiet gehört nicht zu einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet Geologische Daten Der Baugrund des Energieknotens ist nicht einheitlich. Er besteht zum einen aus einem Ursprungsgelände als Feuchtwiesengebiet, zum anderen aus Aufschüttungshalden. Die geplante Privatstraße befindet sich auf der Seite zum AMB-Gelände in diesen Aufhaldungsbereich. Die Stichstraße führt in das eigentliche Urgelände. Der Baugrund des Urgeländes besteht aus Mutterboden über weichem Klei mit variabler Schichtdicke, darunter Sand mit dünnen Kiesschichten. Im Untersuchungsgebiet treten aufgrund bindiger, nahezu wasserundurchlässiger Klei- und Lehmböden oberflächennahe Wasserstände und potenzielle Stauwasserbildungen auf. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der schluffigen Deckschicht kommt es bei Niederschlägen häufig zu einem oberflächennahen Wasserstau. Der Untergrund für die geplante Privatstraße in den Bereichen der Aufhaldungen konnten noch nicht in Gänze beprobt werden. Es wird von einem Klei/Mutterbodengemisch ausgegangen, der beim Bau des Stahlwerkegeländes abgeschoben worden ist und in den Randbereichen aufgehaldet worden ist.

Anforderungen an deinen Betrieb

Verstöße gegen §§ 123, 124 GWB i. V. m. WRegG, Verstöße gegen § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) bestehen Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) bestehen. Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), Straftat nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Straftat nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Straftat nach §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn in Bezug auf das Unternehmen innerhalb der letzten drei Jahre ein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße belegt worden ist (Ausschlussgrund gemäß § 22 LkSG). Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Wenn das Unternehmen die berufliche Tätigkeit eingestellt hat. Wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, Erklärungen und Nachweise im Rahmen der vergaberechtlichen Vorschriften nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.

Vergabeunterlagen

8 Dateien laut Portal · Stand 15.09.2026
Anlage 1_Verfahrensbedingungen_für_EU-Vergabe_mit Teilnahmewettbewerb.pdfSonstiges218 KB
Anlage 2_Fragen_Antwortenkatalog_Vordruck.xlsxFormular103 KB
Anlage 3.10 - Mindestlohnerklaerung_Bremen_Formblatt231EU.pdfFormular103 KB
Anlage 3.2_Eignungskriterien_Teilnahmeantrag.xlsxAnschreiben105 KB
Anlage 3.6_250220_Verhaltenskodex_Lieferanten (3.2e).pdfSonstiges119 KB
Anlage 3_Teilnahmeantrag_Teilnahmewettbewerb.docxAnschreiben222 KB
Anlage 4 - Projektvorstellung_Neubau_einer_Privatstrasse_2026-09-02.pdfSonstiges1,2 MB
Bieterinformation_Ausschreibung_mit_Teilnahmewettbewerb (26_9575).pdfSonstiges282 KB

Anforderungen

Verstöße gegen §§ 123, 124 GWB i. V. m. WRegG, Verstöße gegen § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) bestehen Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) bestehen. Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), Straftat nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Straftat nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Straftat nach §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn in Bezug auf das Unternehmen innerhalb der letzten drei Jahre ein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße belegt worden ist (Ausschlussgrund gemäß § 22 LkSG). Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Wenn das Unternehmen die berufliche Tätigkeit eingestellt hat. Wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, Erklärungen und Nachweise im Rahmen der vergaberechtlichen Vorschriften nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.

Änderungen und Bieterfragen

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