Rückbau-, Rohbau- und Ausbauleistungen für den öffentlichen Bereich M7 am Flughafen Frankfurt

Status
Geplant
Angebotsfrist
18.09.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Fraport AG
Erfüllungsregion
Hessen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
17.08.2026
Bekanntmachungsnummer
566262-2026
Verfahrensnummer
6440ef0f-505b-44ae-a2af-1f08ec5a0322
CPV-Codes
45000000 · Bauarbeiten

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Kurzbeschreibung

Die Fraport AG beauftragt die Rückbau-, Rohbau- und Ausbauarbeiten im öffentlichen Bereich M7 am Flughafen Frankfurt. Die Leistungen umfassen den Rückbau bestehender Bausubstanz, den Rohbau neuer Strukturen und den Innenausbau. Das Projekt hat eine geplante Dauer von 360 Tagen. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Preis.

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Leistungsbeschreibung

Rückbau-, Rohbau- und Ausbauleistungen - öffentlicher Bereich M7

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · VE9309 Rückbau-, Rohbau- und Ausbauleistungen - öffentlicher Bereich (M7)

    Zur Erweiterung der Kapazitäten der Passagierabfertigung wurde am Flughafen Frankfurt Main in Ergänzung zu den bestehenden Gebäuden im Norden, Terminal 1 und 2, auf dem Gelände der ehemaligen US-Airbase (heute CargoCity Süd) das Terminal 3 realisiert und in Betrieb genommen. Hintergrund ist der angestrebte Umzug einer wachsenden Airline in Terminal 3 zum voraussichtlichen Sommerflugplan SFP 2027, wodurch zusätzliches Gepäckaufkommen in Terminal 3 entsteht. Mit dieser Anforderung sind bauliche Maßnahmen wie Abbruch-, Umbau- und Neubauleistungen in den Gepäckförderanlagen der Gebäude 601 und 602 im Terminalhauptgebäude verbunden. Maßnahme M7: Ausbau der zwei vorgehaltenen Gepäckausgaberundläufe in Gebäude 600, Ebene E01 (Ankunftsgepäckausgabehalle), sowie Ausbau der zwei vorgehaltenen Aufgabestellen im Gebäude für Ankunftsgepäck sowie Herstellung der zwei Transportlinien für Ankunftsgepäck (Verbindungsstrecken E01-EU1 zwischen den Ankunftsgepäckaufgabestellen in Gebäude 601, Ebene E01, und den Gepäckausgaberundläufen in Gebäude 600, Ebene E01). Zur Umsetzung der Maßnahme ist es vorlaufend notwendig, dass 5 Deckendurchbrüche (3 im Gebäude 600 und 2 im Gebäude 601) durch bauliche Anpassungen hergestellt werden. Dadurch ergeben sich maßgeblich folgende Baumaßnahmen: • Abbruch und Entsorgung Bodenbeläge verschiedener Art, insbesondere Naturstein inkl. Dehnungsfugenprofile, Heizestrich und Schaumglas, ca. 1.600 qm • Herstellung Durchbrüche in STB-Decken, ca. 5 Stck • Verschluss STB-Decken, u.a. von Bestandsöffnungen, ca. 10 Stck • Entleerung Fußbodenheizung, voraussichtlich ca. 2 Stck • Geringfügige Ausbauleistungen (Wiederherstellung in Randbereichen: Bodenbeläge, Estrich, Maler) Maßnahme M10: Die Maßnahme M10 umfasst die Realisierung der vierten Transfergepäckaufgabe inkl. einen zus. Röntgen-Kontrollgerät. Dadurch ergeben sich maßgeblich folgende Baumaßnahmen: • temporäre Maßnahmen Absturzsicherung • Rammschutz demontieren 1 Stck. • Bodenmarkierungsarbeiten um die Transfergepäckausgabe Leistungsbeginn: April 2027 (Versand Auftragsschreiben) Beginn Montage/Ausführung: Q3 2027 Leistungsende (inkl. nachlaufender Restleistungen und Abnahme): Q2 2028

Anforderungen an deinen Betrieb

1. Nachfordern von Unterlagen: Die Vergabestelle behält sich vor, von ihrem Nachforderungsrecht gemäß § 51 SektVO bei Unterlagen, die bereits mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung vorzulegen sind, Gebrauch zu machen. Macht die Vergabestelle von ihrem Nachforderungsrecht Gebrauch und werden die betreffenden Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, werden betroffene Bewerber/ Bieter und Bewerber-/ Bietergemeinschaften von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Vollständig eingereichte Unterlagen werden nicht nachgefordert, auch dann nicht, wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht einhalten. Bei über Eigenerklärungen hinausgehenden Unterlagen, die den Nachweis der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB betreffen und die noch nicht mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls auf separates Verlangen der Vergabestelle, vorzulegen sind, behält sich die Vergabestelle vor, von ihrem Nachforderungsrecht i.S. § 122 Abs. 3 GWB i.V.m. § 51 SektVO Gebrauch zu machen. Bei sonstigen Unterlagen, die erst auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung. _______ 2. Doppelbeteiligung/ Verstoß gegen den Geheimwettbewerb: Sollte die Auswahl der Bewerber in der Angebotsphase zu einer Mehrfachbeteiligung von Bietern als Einzelbieter oder Mitglied einer/ mehrerer Bietergemeinschaft/en sowie von Unterauftragnehmern führen, wird die Auftraggeberin einzelfallbezogen entscheiden, ob ein Ausschluss der beteiligten Angebote wegen Verstöße gegen den Geheimwettbewerb geboten ist. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Eine mehrfache Beteiligung als Bieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft ist in der Angebotsphase grundsätzlich unzulässig. Die mehrfache Beteiligung von Unternehmen als Bieter bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft und zugleich als Nachunternehmen ist dagegen grundsätzlich möglich. Eine Mehrfachbeteiligung ist erst dann unzulässig und führt zum Ausschluss aller beteiligten Angebote, wenn von einer Kenntnis des Angebots oder zumindest der Angebotsunterlagen des Mitbewerbers auszugehen ist. Ein solcher Verstoß gegen den Geheimwettbewerb wird immer dann angenommen, wenn den beteiligten Bietern keine nennenswerten Gestaltungsfreiräume bei der Kalkulation des jeweils eigenen Angebots verbleiben. Maßgebend dafür sind Art, Umfang und Begleitumstände der jeweils relevanten Nachunternehmertätigkeit. Hinsichtlich des Umfangs der Nachunternehmertätigkeit wird ein Anteil von weniger als 50 % in der Regel für vertretbar gehalten, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten.

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LOT-0001 · VE9309 Rückbau-, Rohbau- und Ausbauleistungen - öffentlicher Bereich (M7)

Preis

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Anforderungen

1. Nachfordern von Unterlagen: Die Vergabestelle behält sich vor, von ihrem Nachforderungsrecht gemäß § 51 SektVO bei Unterlagen, die bereits mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung vorzulegen sind, Gebrauch zu machen. Macht die Vergabestelle von ihrem Nachforderungsrecht Gebrauch und werden die betreffenden Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, werden betroffene Bewerber/ Bieter und Bewerber-/ Bietergemeinschaften von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Vollständig eingereichte Unterlagen werden nicht nachgefordert, auch dann nicht, wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht einhalten. Bei über Eigenerklärungen hinausgehenden Unterlagen, die den Nachweis der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB betreffen und die noch nicht mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls auf separates Verlangen der Vergabestelle, vorzulegen sind, behält sich die Vergabestelle vor, von ihrem Nachforderungsrecht i.S. § 122 Abs. 3 GWB i.V.m. § 51 SektVO Gebrauch zu machen. Bei sonstigen Unterlagen, die erst auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung. _______ 2. Doppelbeteiligung/ Verstoß gegen den Geheimwettbewerb: Sollte die Auswahl der Bewerber in der Angebotsphase zu einer Mehrfachbeteiligung von Bietern als Einzelbieter oder Mitglied einer/ mehrerer Bietergemeinschaft/en sowie von Unterauftragnehmern führen, wird die Auftraggeberin einzelfallbezogen entscheiden, ob ein Ausschluss der beteiligten Angebote wegen Verstöße gegen den Geheimwettbewerb geboten ist. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Eine mehrfache Beteiligung als Bieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft ist in der Angebotsphase grundsätzlich unzulässig. Die mehrfache Beteiligung von Unternehmen als Bieter bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft und zugleich als Nachunternehmen ist dagegen grundsätzlich möglich. Eine Mehrfachbeteiligung ist erst dann unzulässig und führt zum Ausschluss aller beteiligten Angebote, wenn von einer Kenntnis des Angebots oder zumindest der Angebotsunterlagen des Mitbewerbers auszugehen ist. Ein solcher Verstoß gegen den Geheimwettbewerb wird immer dann angenommen, wenn den beteiligten Bietern keine nennenswerten Gestaltungsfreiräume bei der Kalkulation des jeweils eigenen Angebots verbleiben. Maßgebend dafür sind Art, Umfang und Begleitumstände der jeweils relevanten Nachunternehmertätigkeit. Hinsichtlich des Umfangs der Nachunternehmertätigkeit wird ein Anteil von weniger als 50 % in der Regel für vertretbar gehalten, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten.

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