Realisierungswettbewerb Kunst am Bau für das Lutherhaus in Wittenberg

Status
Angebotsfrist abgelaufen
Angebotsfrist
11.09.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt
Erfüllungsregion
Sachsen-Anhalt, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
21.07.2026
Bekanntmachungsnummer
503559-2026
Verfahrensnummer
b11d348b-260f-4a30-803f-2ba0ca265eb1
CPV-Codes
92311000 · Kunstwerke

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Kurzbeschreibung

Die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt schreibt einen Realisierungswettbewerb für ein Kunst-am-Bau-Projekt im Eingangsbereich des sanierten Lutherhauses in Wittenberg aus. Ziel ist die Findung einer künstlerischen Lösung, die bis zum 30.06.2027 umgesetzt werden soll. Das Projekt ist Teil einer umfassenden energetischen Sanierung und Neugestaltung der Dauerausstellung.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt saniert das Lutherhaus in der Lu therstadt Wittenberg. Das Vorhaben wird durch den Beauftragten der Bundesregie rung für Kultur und Medien (BKM) mit Fördermitteln des Bundes sowie durch die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Die Sanierungsmaßnahme zielt auf eine energetische Sanierung und die Verbesserung der touristischen Erschließung. Das Wittenberger Lutherhaus beherbergt das weltweit größte reformationsgeschicht liche Museum mit umfangreichen Sammlungen von Bildern, Schriften und Exponaten der Reformationszeit sowie Zeugnissen der Rezeptionsgeschichte zu Martin Luther und zur Reformation. Im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung und touristischen Erschließung werden die Dauerausstellung neu konzipiert und die Ausstellungsräume neugestaltet. Das schließt den Eingangsbereich für Besucher des Lutherhauses ein. Dieser Ein gangsbereich ist das „Wettbewerbsgebiet“. Für den Eingangsbereich lobt die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt als Bauherr einen Realisierungswettbewerb für Kunst am Bau aus. Zweck des Wettbewerbes Kunst am Bau ist eine gerechte Findung der besten Lösung für ein zeitgemäßes künstlerisches Projekt in der Eingangshalle des neu gestalteten Museums Lutherhaus. Die Umsetzung des künstlerischen Projektes im Lutherhaus kann gemäß Bauablaufplan im 2. Quartal 2027 erfolgen und soll bis zum 30.06.2027 abgeschlossen werden. Die Auslobung des Wettbewerbes folgt den Vorgaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. (siehe: Verbindliche Vorgaben zu Kunst am Bau, Baupolitische und baukulturelle Vorhaben und Standardsetzungen für den Bundesbau, Stand 07/2024 – BMWSB, BI5-71017/16#3) und orientiert sich an der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013).

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Lutherhaus – Energetische Sanierung und touristische Erschließung REALISIERUNGSWETTBEWERB KUNST AM BAU

    Die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt saniert das Lutherhaus in der Lu therstadt Wittenberg. Das Vorhaben wird durch den Beauftragten der Bundesregie rung für Kultur und Medien (BKM) mit Fördermitteln des Bundes sowie durch die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Die Sanierungsmaßnahme zielt auf eine energetische Sanierung und die Verbesserung der touristischen Erschließung. Das Wittenberger Lutherhaus beherbergt das weltweit größte reformationsgeschicht liche Museum mit umfangreichen Sammlungen von Bildern, Schriften und Exponaten der Reformationszeit sowie Zeugnissen der Rezeptionsgeschichte zu Martin Luther und zur Reformation. Im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung und touristischen Erschließung werden die Dauerausstellung neu konzipiert und die Ausstellungsräume neugestaltet. Das schließt den Eingangsbereich für Besucher des Lutherhauses ein. Dieser Ein gangsbereich ist das „Wettbewerbsgebiet“. Für den Eingangsbereich lobt die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt als Bauherr einen Realisierungswettbewerb für Kunst am Bau aus. Zweck des Wettbewerbes Kunst am Bau ist eine gerechte Findung der besten Lösung für ein zeitgemäßes künstlerisches Projekt in der Eingangshalle des neu gestalteten Museums Lutherhaus. Die Umsetzung des künstlerischen Projektes im Lutherhaus kann gemäß Bauablaufplan im 2. Quartal 2027 erfolgen und soll bis zum 30.06.2027 abgeschlossen werden. Die Auslobung des Wettbewerbes folgt den Vorgaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. (siehe: Verbindliche Vorgaben zu Kunst am Bau, Baupolitische und baukulturelle Vorhaben und Standardsetzungen für den Bundesbau, Stand 07/2024 – BMWSB, BI5-71017/16#3) und orientiert sich an der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013).

Anforderungen an deinen Betrieb

Bildung krimineller Vereinigungen: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach § 123 Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 2: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 3, 4, 5:. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder inihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweitsich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 6 - 9: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), ), oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländi-scher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 10: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträgenachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 2: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 4 - 9: der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufei-nander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeent-scheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Eignungsnachweise werden nachgefordert.

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

künstlerischen Qualität, Stimmigkeit und Überzeugungskraft des künstlerischen Konzeptes und der gestalterischen Lösung zur Umsetzung der inhaltlichen Aufgabenstellung
50 %
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Barrierefreiheit
5 %
Einhaltung des Kostenrahmens, Plausibilität der Kostenkalkulation und Überschaubarkeit der Folgekosten
10 %
Beachtung der technischen Anforderungen, Instandhaltungsaufwand, Robustheit und Resilienz bei einer Nutzung und gegenüber Vandalismus
5 %
Realisierbarkeit des Entwurfs, Berücksichtigung der infrastrukturellen Gegebenheiten, z.B. bei der Lieferung und Montage
20 %
Beitrag zur Nachhaltigkeit – Auswirkungen auf die Umwelt
10 %

Vergabeunterlagen

2 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026
20260720-Auslobung Kunst am Bau Lutherhaus_mit Anlagen.pdfSonstiges1,7 MB
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB

Anforderungen

Bildung krimineller Vereinigungen: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach § 123 Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 2: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 3, 4, 5:. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder inihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweitsich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 6 - 9: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), ), oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländi-scher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 10: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträgenachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 2: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 4 - 9: der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufei-nander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeent-scheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Eignungsnachweise werden nachgefordert.

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Vergleichbare Verfahren7vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag1 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu Schätzwertzu wenig Vergleichswerte

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Wer schreibt solche Vergaben aus?

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Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Keine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.

Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt

Aktiv seit 2026 · 3 Verfahren
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Verfahren pro Jahr3Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 3 seit 2026Spitze KW 38 · 2026 · 2

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
Noch keine Zuschlagsmeldungen dieses Auftraggebers bekannt.

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

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