Rahmenvertrag für technische Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 04.05.2026, 11:30 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt StavenhagenAmt Stavenhagen
- Erfüllungsregion
- Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 30.03.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 216976-2026
- Verfahrensnummer
- 0bc9de14-18fb-4dbc-9575-18e6ed9ab860
- CPV-Codes
- 35110000 · Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit; 35111000 · Brandbekämpfungsausrüstung
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Kurzbeschreibung
Die Stadt Stavenhagen beziehungsweise das Amt Stavenhagen beschafft technische Ausrüstung für die Freiwilligen Feuerwehren im Amtsbereich über einen Rahmenvertrag. Der Vertrag soll Preise, Lieferbedingungen, das Leistungsverzeichnis, Produktstandards und Zahlungsmodalitäten regeln und ermöglicht bedarfsabhängige Bestellungen. Die Laufzeit ist von Mai 2026 bis April 2030 vorgesehen; der Leistungsort liegt im Raum Stavenhagen (Region Mecklenburgische Seenplatte). Angebote müssen bis zum 4. Mai 2026, 9:30 Uhr, eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
In den letzten 3 Jahren wurde die technische Ausrüstungen über einen Rahmenvertrag beschafft. Diese Rahmenvereinbarung regelte die Preise für die Jahre 2023-2025. Dieser Vertrag ist zum 31.12.2025 ausgelaufen. Der Rahmenvertrag wird Bedingungen über Preis, Lieferung, Leistungsverzeichnis, Einhaltung von Produktstandards, Zahlungsweise, u.s.w. enthalten. Aufgrund der Planungssicherheit durch feststehende Preise, sowie einem geringerem Verwaltungsaufwand schreiben wir erneut einen Rahmenvertrag aus. Somit ist es möglich über den gesamten Zeitraum der 4 Jahre (05/2026-04/2030) Ausrüstung zu beschaffen, wenn sie tatsächlich benötigt wird.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvertrag für die Beschaffung Technischer Ausrüstung
In den letzten 3 Jahren wurde die technische Ausrüstung über einen Rahmenvertrag beschafft. Diese Rahmenvereinbarung regelte die Preise für die Jahre 2023-2025. Dieser Vertrag ist zum 31.12.2025 ausgelaufen. Der Rahmenvertrag wird Bedingungen über Preis, Lieferung, Leistungsverzeichnis, Einhaltung von Produktstandards, Zahlungsweise, u.s.w. enthalten. Aufgrund der Planungssicherheit durch feststehende Preise, sowie einem geringerem Verwaltungsaufwand wird erneut ein Rahmenvertrag ausgeschrieben. Somit ist es möglich über den gesamten Zeitraum der 4 Jahre (05/2026-04/2030) Ausrüstung zu beschaffen, wenn sie tatsächlich benötigt wird.
Frist: 04.05.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129b StGB. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 89c StGB oder § 261 StGB oder wegen der Teilnahme an einer Tat nach § 89c der wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 263 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 108e StGB oder den §§ 333 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129a StGB. Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann. Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Es besteht ein Anspruch auf einmalige Nachreichung innerhalb einer Frist von 6 Kalendertagen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvertrag für die Beschaffung Technischer Ausrüstung
- 100 %
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Vergabeunterlagen
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Anforderungen
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129b StGB. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 89c StGB oder § 261 StGB oder wegen der Teilnahme an einer Tat nach § 89c der wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 263 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 108e StGB oder den §§ 333 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129a StGB. Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann. Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Es besteht ein Anspruch auf einmalige Nachreichung innerhalb einer Frist von 6 Kalendertagen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 26.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 354152-2026
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Wer schreibt solche Vergaben aus?
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| RHRegion Hannover | Hannover | 1 | 26.08.2026 |
| RHRegion Hannover | 30952 Ronnenberg | 1 | 26.08.2026 |
| LMLandeshauptstadt Magdeburg, Die Oberbürgermeisterin, Zentrale Vergabestelle | - | 1 | 26.08.2026 |
| VDVergabestelle der Stadt Fulda | Fulda | 1 | 26.08.2026 |
| LMLandeshauptstadt Magdeburg - Zentrale Vergabestelle | - | 1 | 26.08.2026 |
| LNLandkreis Nordsachsen | - | 1 | 20.08.2026 |
| LBLand Berlin, vertreten durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung | Berlin | 1 | 17.08.2026 |
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Stadt StavenhagenAmt Stavenhagen
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Laufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem VertragsendeKeine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.
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47 % ähnlichFeuerwehrtechnische Ausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr Landshut
Offen · Frist 23.09.2026
Die Stadt Landshut beschafft feuerwehrtechnische Ausrüstung für ihre Freiwillige Feuerwehr, darunter Ausrüstung für den Feuerwehr- und persönlichen Schutz. Angaben zu Mengen, Auftragswert und genauer Laufzeit liegen nicht vor; die Teilnahmefrist endet am 23. September 2026.
47 % ähnlichRahmenvereinbarung für den Livestream der Stadtverordnetenversammlung
Offen · Frist 23.09.2026
Die Stadt Königs Wusterhausen beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung Leistungen für den Livestream ihrer Stadtverordnetenversammlung, also der Sitzungen des kommunalen Parlaments. Auftraggeber ist die Stadt Königs Wusterhausen, Dezernat Bildung und digitale Verwaltung, in der Region DE4. Die Frist endet am 23. September 2026 um 07:30 Uhr.
44 % ähnlichRahmenvereinbarung zur Lieferung verschiedener Elektroartikel
Hamburg · Offen · Frist 28.09.2026
F&W Fördern & Wohnen AöR in Hamburg beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung verschiedene Elektroartikel für das eigene Handwerkerteam. Die Einzelheiten zu Material, Abmessungen und weiteren Anforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Vereinbarung gilt voraussichtlich 365 Tage; Angebote müssen bis zum 28. September 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
43 % ähnlichAtemschutztechnik und Zubehör für die Feuerwehr Schwerin
Schwerin · Offen · Frist 13.10.2026
Die Landeshauptstadt Schwerin, Fachdienst Feuerwehr und Rettungsdienst, beschafft Atemschutztechnik und Zubehör für die Feuerwehr. Vorgesehen sind unter anderem etwa 350 Atemschutzmasken, 200 Lungenautomaten und 139 Tragegestelle; die Lieferung erfolgt bedarfsabhängig über Einzelabrufe innerhalb einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Angebote müssen bis zum 13. Oktober 2026 um 7:00 Uhr koordinierter Weltzeit eingereicht werden.
42 % ähnlichFeuerwehrtechnische Ausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr Landshut
Offen · Frist 23.09.2026
Die Stadt Landshut beschafft feuerwehrtechnische Ausrüstung für ihre Freiwillige Feuerwehr. Die Beschaffung erfolgt in mehreren Losen; konkrete Mengen oder ein Auftragswert sind nicht angegeben. Der Einsatzort liegt in der Region Bayern (NUTS-Code DE2), die Frist endet am 23. September 2026.
42 % ähnlichRahmenvertrag für Instandsetzung und Herstellung von Brandschottungen
Offen · Frist 21.10.2026
Der Deutsche Bundestag beschafft einen Rahmenvertrag für die Instandsetzung und Herstellung von Brandschottungen in allen seinen Liegenschaften in Berlin. Angebote können bis zum 21. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC) eingereicht werden; weitere Angaben zu Umfang, Wert oder Laufzeit liegen nicht vor.
42 % ähnlichRahmenvereinbarung für Verkehrssicherungsarbeiten an Gefahrenstellen
Offen · Frist 22.09.2026
Die Stadt Bielefeld, Amt für Zentrale Leistungen, beschafft Verkehrssicherungsarbeiten an Gefahrenstellen im Rahmen einer Vereinbarung. Die Laufzeit ist vom 1. November 2026 bis zum 31. Oktober 2028 vorgesehen; ein konkreter Auftragswert oder Mengenangaben sind nicht angegeben. Die Angebotsfrist endet am 22. September 2026 um 8:30 Uhr.
42 % ähnlichFahrzeugkonservierungen für Einsatzfahrzeuge der Branddirektion Leipzig
Leipzig · Offen · Frist 23.09.2026
Die Stadt Leipzig schreibt eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Fahrzeugkonservierungen an den Einsatzfahrzeugen der Branddirektion Leipzig aus. Der Leistungszeitraum beträgt vier Jahre mit einem Gesamtbudget von 227.000 Euro netto. Das Zuschlagskriterium ist allein der Preis. Die Bewerbungsfrist endet am 23. September 2026.
42 % ähnlichErstausstattung für den Neubau der Feuerwehr Sonneberg Ost
Offen · Frist 28.09.2026
Die Stadtverwaltung Sonneberg beschafft die Erstausstattung für den Neubau der Feuerwehr Sonneberg Ost in der Neuhäuser Straße in 96515 Sonneberg. Die Gesamtleistung umfasst unter anderem Feuerwehrfahrzeuge sowie sonstige und Büromöbel; eine Aufteilung in Lose ist nicht vorgesehen. Die Ausführung ist vom 30. November 2026 bis zum 15. Januar 2027 vorgesehen, Angebote müssen bis zum 28. September 2026 eingereicht werden.
40 % ähnlichPrüfung der Ausstattung von Rettungsfahrzeugen
Stadt Halle (Saale) · Offen · Frist 24.09.2026
Die Stadt Halle (Saale) beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung über die Prüfung der Ausstattung von Rettungsfahrzeugen zu vergeben. Der konkrete Umfang und die Größenordnung sind nicht angegeben. Die Angebotsfrist endet am 24. September 2026 um 10:00 Uhr; der Leistungsort ist nicht näher benannt.
40 % ähnlichWartung, Inspektion und Instandsetzung von Brandschutzklappen in Faßberg
Offen · Frist 01.10.2026
Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bergen beschafft die Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Brandschutzklappen am Bundeswehrstandort Faßberg. Dafür ist eine Rahmenvereinbarung, also ein Vertrag für wiederkehrende Leistungen, mit einer Laufzeit von vier Jahren vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 1. Oktober 2026 um 11:00 Uhr UTC.
40 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Veröffentlichter Zuschlag
Auftragnehmer: G.B.S. Handelsgesellschaft mbH
Zuschlagswert: 530.000 EUR · Vertragsschluss: 22.05.2026
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Über das Ursprungsportal konnten keine weiteren Unterlagen abgerufen werden.
Letzter dokumentierter Abruf: 17.09.2026, 00:21 (Europe/Berlin)
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
32 vergleichbare Verfahren, davon 20 mit erfasstem Zuschlag · 37 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 877.422 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 4 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH · Berlin
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Höcker Project Managers GmbH · Essen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
LOUPZ GmbH & Co. KG · Darmstadt
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
C.B. König Feuerschutz GmbH · Hohenlinden
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Josef Lentner GmbH · Borstel-Hohenraden
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Streit Service & Solution GmbH & Co. KG · Gengenbach
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
FDR Pitchberatung GmbH · Hamburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Texport Handelsgesellschaft mbH · Salzburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Taverpack GmbH · Potsdam
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Sonepar Deutschland Region Nord-Ost GmbH · Berlin
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
- Beschaffung fester und flexibler Hochwasserschutzsysteme für den Katastrophenschutz
Landratsamt Augsburg · Augsburg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 26.02.2027
Auftragnehmer: Fritz Raschel Feuerschutz GmbH
Vertragsschluss: 26.02.2026
Zuschlagswert: 650.000 EUR
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Stadt StavenhagenAmt Stavenhagen
17153 · Stavenhagen
d.nilles@stavenhagen.de+49399542836041 erfasste Verfahren, davon 1 vergeben. 1 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenKontakt laut Bekanntmachung
d.nilles@stavenhagen.de+4939954283604
TED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Geschäftsstelle der Vergabekammern
vergabekammer@wm.mv-regierung.de+49(385)58851 60
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 00:32 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 30.03.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 17.09.2026, 00:21 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
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- Auftraggeber und Marktüberblick
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