Lieferung von drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zulässigem Gesamtgewicht inklusive Aufbau und Schüttung
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 18.09.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 13.08.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 561919-2026
- Verfahrensnummer
- 6d013bba-e788-461e-891e-759ef84b54bc
- CPV-Codes
- 34144511 · Müllfahrzeuge
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Kurzbeschreibung
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle beauftragt die Lieferung von drei 3‑Achs‑Niederflurfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t, inklusive Aufbau und Schüttung. Die Fahrzeuge sollen vollständig geliefert werden. Die Angebotsfrist endet am 18. September 2026.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Es sollen insgesamt drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zGG inklusive Aufbau und Schüttung geliefert werden.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Lieferung von drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zGG inklusive Aufbau und Schüttung
Es sollen insgesamt drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zGG inklusive Aufbau und Schüttung geliefert werden.
Frist: 18.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
[ § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) [ § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). ] [ § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 19 Abs. 1 S. 1 MiLoG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 4 Abs. 1 NTVergG (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltendenFassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Verbotstatbestände nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktion)] [ § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. ] Die Nachforderung von Unterlagen wird über die Bieterkommunikation kommuniziert und durchgeführt.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Lieferung von drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zGG inklusive Aufbau und Schüttung
- Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote von geeigneten Bietern wird der Zuschlag auf das Angebot mit der höchsten Punktzahl erteilt. Es können insgesamt 100 Punkte erreicht werden. Die Punktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen gerundet. Bei der Wertung des Kriteriums Preis erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis die volle Punktzahl von 85 Punkten. Angebote mit einem höheren Preis erhalten eine entsprechend geringere Punktzahl. Die Reduzierung der Punktzahl erfolgt proportional zur prozentualen Abweichung des Angebotspreises vom niedrigsten Angebotspreis. Rechnerisches Beispiel: 85 x (niedrigster Angebotspreis/ Angebotspreis)
- 85 %
- Es werden 5 Punkte gewährt, sobald die Motorleistung der Fahrzeuge mehr als 359 PS beträgt.
- 5 %
- Es werden 10 Punkte gewährt, sobald die Garantie des Fahrzeugs und des Aufbaus mehr als zwei Jahre beträgt. Bei einer Garantie von zwei Jahren, oder weniger, werden 0 Punkte vergeben.
- 10 %
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
[ § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) [ § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). ] [ § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 19 Abs. 1 S. 1 MiLoG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 4 Abs. 1 NTVergG (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltendenFassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Verbotstatbestände nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktion)] [ § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. ] Die Nachforderung von Unterlagen wird über die Bieterkommunikation kommuniziert und durchgeführt.
Änderungen und Bieterfragen
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| SEStadt Eschweiler | Eschweiler | 1 | 14.08.2026 |
| SEStadt Eschweiler | - | 1 | 14.08.2026 |
| SUStadt Ulm - Zentrale Vergabestelle Liefer- und Dienstleistungen | Ulm | 1 | 12.08.2026 |
| BGBaubetriebshof Gengenbach | Gengenbach | 1 | 08.08.2026 |
| SGStadt Gengenbach | - | 1 | 08.08.2026 |
Laufende Rahmenverträge
bundesweitKeine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.
Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
Aktiv seit 2026 · 3 VerfahrenBisherige Auftragnehmer
Zuschläge dieses Auftraggebers, alle LeistungsbereicheLaufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem VertragsendeKeine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 17.08.2026 | Lieferung eines Umschlagbaggers | Offen | - | - |
| 17.08.2026 | Lieferung eines Radladers | Offen | - | - |
| 13.08.2026 | Lieferung von drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zulässigem Gesamtgewicht inklusive Aufbau und Schüttung | Offen | - | - |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenNeues Dreiachs-Abrollkipperfahrzeug mit Dieselantrieb und Abrollkipperaufbau
Böblingen · Offen · Frist 21.09.2026
Der Abfallwirtschaftsbetrieb Böblingen beschafft ein neues dreiachsiges Lkw-Fahrgestell mit Dieselantrieb sowie den passenden Abrollkipperaufbau. Die Ausschreibung umfasst zwei Lose: das Fahrgestell und den Aufbau. Der Einsatzort liegt in der Region Böblingen; die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 09:00 Uhr.
72 % ähnlichLieferung eines Radladers
Celle · Offen · Frist 22.09.2026
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle schreibt die Lieferung eines Radladers aus. Das Los umfasst die Bereitstellung eines einzelnen Radladers inklusive Transport bis zum Einsatzort. Der Zuschlag wird nach dem niedrigsten Preis vergeben. Angebotsfrist ist der 22. September 2026.
72 % ähnlichLieferung eines Umschlagbaggers
Celle · Offen · Frist 22.09.2026
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle schreibt die Lieferung eines Umschlagbaggers aus. Das Gerät soll für die kommunale Abfallwirtschaft in Celle eingesetzt werden. Das Verfahren ist offen und die Angebotsfrist endet am 22. September 2026. Der Auftragswert wird nicht angegeben.
71 % ähnlichLieferung eines 3-Achser-Müllwagens inkl. Fahrgestell, Pressplatte und Lifter
Wiesbaden · Offen · Frist 21.09.2026
Die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden beschaffen einen 3‑Achser‑Müllwagen, der in drei Lose aufgeteilt ist: Fahrgestell, Pressplatte und Lifter. Die Ausschreibung ist offen und richtet sich an Lieferanten, die das komplette Fahrzeug oder einzelne Komponenten liefern können. Der Einsendeschluss für Angebote ist der 21. September 2026.
70 % ähnlichAbfallsammelfahrzeug
Datteln · Offen · Frist 29.09.2026
Der kommunale Servicebetrieb Datteln schreibt die Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs aus. Die Beschaffung ist in zwei Lose aufgeteilt: Fahrgestell sowie Aufbau und Schüttung. Die Frist für die Angebotsabgabe endet am 29. September 2026. Der geschätzte Auftragswert ist nicht angegeben.
68 % ähnlichLieferung eines 5,5-Tonnen-Lastkraftwagens mit Müllpressenaufbau
Offen · Frist 21.09.2026
Der Landkreis Harburg – Zentrale Vergabestelle für die Gemeinde Neu Wulmstorf beschafft einen 5,5-Tonnen-Lastkraftwagen mit Müllpressenaufbau. Die Lieferung ist für die Gemeinde Neu Wulmstorf vorgesehen; Angebote müssen bis zum 21. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
67 % ähnlichLieferung eines Diesel-Kastenwagens mit Hochdach
Offen · Frist 22.09.2026
Die Landeshauptstadt Magdeburg, Eigenbetrieb Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb, beschafft einen Kastenwagen mit Hochdach für den Rechtsverkehr. Das Fahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg haben, muss mindestens 1.000 kg Nutzlast bieten und mit Diesel, AdBlue und einem Hubraum von höchstens 2.000 ccm ausgestattet sein. Die Angebotsfrist endet am 22. September 2026 um 08:00 Uhr; der Einsatzort ist der Region Magdeburg (NUTS-Code DEA22) zugeordnet.
65 % ähnlichLieferung eines dreiachsigen Lkw mit Ladekran und Abrollkipperaufbau
Dessau-Roßlau · Offen · Frist 14.10.2026
Die Stadtpflege, ein Eigenbetrieb der Stadt Dessau-Roßlau, beschafft einen Lastkraftwagen (Lkw) mit Ladekran und Abrollkipperaufbau. Das Fahrzeug soll ein zulässiges Gesamtgewicht von etwa 26 Tonnen, ein dreiachsiges Fahrgestell und eine Motorleistung von ungefähr 220 Kilowatt haben. Der Auftrag betrifft die Region Dessau-Roßlau; Angebote müssen bis zum 14. Oktober 2026 um 11:30 Uhr eingereicht werden.
65 % ähnlichLieferung eines Kleinlastkraftwagens mit Abrolleraufbau, Containern und Anbaugeräten
37308 Heilbad Heiligenstadt · Offen · Frist 22.09.2026
Der Landkreis Eichsfeld beschafft für die Verwaltungsgemeinschaft Leinetal in Bodenrode-Westhausen einen Kleinlastkraftwagen mit Abrolleraufbau einschließlich Containern und Anbaugeräten. Das Fahrzeug soll schnellstmöglich nach Auftragserteilung, spätestens bis zum 26. Februar 2027, geliefert werden; vorgesehen ist ein Leasingvertrag über 72 Monate ab Lieferung. Angebote müssen bis zum 22. September 2026 um 10:00 Uhr elektronisch eingereicht werden, wobei der niedrigste Preis den Zuschlag bestimmt.
64 % ähnlichFrontlader-Abfallsammelfahrzeug mit 26-Tonnen-Fahrgestell und mindestens 30 m³ Aufbau
Jena · Offen · Frist 24.09.2026
Der Kommunalservice Jena beschafft ein Abfallsammelfahrzeug als Frontlader in zwei Losen. Vorgesehen sind ein Fahrgestell mit 6x2*4-Antrieb und einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen sowie ein Abfallsammelaufbau mit mindestens 30 m³ Volumen. Die Lieferung erfolgt für die Region Jena; Angebote müssen bis zum 24. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
64 % ähnlichZweiachsiges Abfallsammelfahrzeug mit Pressplattenaufbau für die Abfallabfuhr
Worms · Offen · Frist 20.10.2026
Die Entsorgungs- und Baubetrieb Worms AöR (ebwo AöR) beschafft ein zweiachsiges Abfallsammelfahrzeug mit Pressplattenaufbau als Hecklader für die Abfallabfuhr. Auftraggeber ist die Stadtverwaltung Worms beziehungsweise die ebwo AöR in Worms, Rheinland-Pfalz. Es ist ein Fahrzeug vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 20. Oktober 2026 um 8:00 Uhr.
62 % ähnlichLieferung von sechs neuen 18-Tonnen-Winterdienst-Lkw mit Dreiseitenkipper
Bielefeld · Offen · Frist 06.10.2026
Die Stadt Bielefeld, Amt für Zentrale Leistungen, beschafft für ihren Umweltbetrieb sechs neue Winterdienst-Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen und Dreiseitenkipper. Die Lieferung ist in zwei Lose aufgeteilt: drei Fahrzeuge mit Kran und drei Fahrzeuge ohne Kran. Die Leistung wird für den Einsatz in Bielefeld ausgeschrieben; die Angebotsfrist endet am 6. Oktober 2026 um 8:00 Uhr.
61 % ähnlichElektrischer Absetzkipper mit Aufbau und Winterdienstausstattung
Worms · Offen · Frist 22.09.2026
Die Stadtverwaltung Worms beschafft für die Entsorgungs- und Baubetrieb Anstalt öffentlichen Rechts einen neuen Absetzkipper mit elektrischem Fahrgestell, Aufbau und Winterdienstausstattung. Das Fahrzeug soll zeitnah geliefert werden; die vorgesehene Vertragsdauer beträgt 150 Tage. Angebote können bis zum 22. September 2026 um 08:20 Uhr eingereicht werden.
60 % ähnlichLieferung eines 26-Tonnen-Hecklader-Abfallsammelfahrzeugs
Kelkheim · Offen · Frist 01.10.2026
Der Magistrat der Stadt Kelkheim (Taunus) beschafft ein Hecklader-Abfallsammelfahrzeug mit einem zulässigen Gewicht von 26 Tonnen. Die Ausschreibung umfasst zwei Lose: ein Fahrgestell sowie den Aufbau und Lifter des Fahrzeugs. Der Leistungsort liegt in Kelkheim (Taunus) in der Region DE71A; Angebote müssen bis zum 1. Oktober 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
58 % ähnlichAbfallsammelfahrzeuge und Müllsammelaufbauten in vier Losen
Hannover · Offen · Frist 04.11.2026
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover beschafft im Rahmen einer Vereinbarung mindestens 80 und höchstens 90 Abfallsammelfahrzeuge in vier Losen. Vorgesehen sind Niederflur-Fahrgestelle für Lastkraftwagen sowie Pressplattenaufbauten für Rest-, Bio-, Papier-, Pappe- und Kartonabfälle, Sperrabfall und schweren Gewerbeabfall. Die Leistung ist für die Region Hannover vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 4. November 2026 um 10:00 Uhr UTC.
58 % ähnlichLieferung eines elektrischen Lkw-Fahrgestells mit 7,49 Tonnen für Kofferaufbau
Offen · Frist 08.10.2026
Der Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz beschafft ein elektrisches Lastkraftwagen-Fahrgestell mit 7,49 Tonnen zulässigem Gewicht für einen Kofferaufbau. Vorgesehen ist die Lieferung von einem Stück nach Chemnitz, eine losweise Vergabe findet nicht statt. Angebote müssen elektronisch bis zum 8. Oktober 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden; die Bindefrist endet am 13. November 2026. Die Liefer- oder Ausführungsfrist ist in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt.
58 % ähnlichLieferung eines Abrollkippers
Offen · Frist 21.09.2026
Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH beschafft einen Abrollkipper. Der Auftrag umfasst ein Fahrzeug und ist der Region DE8 in Deutschland zugeordnet. Die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 10:00 Uhr (UTC).
58 % ähnlichLieferung eines Abfallsammelfahrzeugs als Ersatzbeschaffung
Homburg/Saar · Offen · Frist 30.09.2026
Die Kreisstadt Homburg/Saar beschafft als Ersatz ein Abfallsammelfahrzeug. Angeboten werden können Neufahrzeuge, Vorführfahrzeuge oder Fahrzeuge aus Vermietung; die technischen Mindestanforderungen sind im Leistungsverzeichnis festgelegt. Die Lieferung ist für den Einsatz in Homburg/Saar und der Region DEC05 vorgesehen, Angebote können bis zum 30. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
57 % ähnlichLieferung von fünf Kleintransportern mit Doppelkabine, Kofferaufbau und Werkzeugschrank
Bielefeld · Offen · Frist 05.10.2026
Die Stadt Bielefeld, Amt für Zentrale Leistungen, beschafft für ihren Umweltbetrieb fünf Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,49 Tonnen, Doppelkabine, tiefer Ladefläche, Kofferaufbau und Werkzeugschrank. Die Leistung ist in Bielefeld (Region DEA41) zu erbringen; die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026 um 08:00 Uhr UTC.
56 % ähnlichLieferung eines Kastenwagens mit Hochdach
Offen · Frist 22.09.2026
Die Landeshauptstadt Magdeburg, Eigenbetrieb Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb Magdeburg, beschafft einen Kastenwagen mit Hochdach. Der Auftrag betrifft Magdeburg in Sachsen-Anhalt; die Frist endet am 22. September 2026 um 08:00 Uhr.
56 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
Für dieses Portal konnte keine Dateiliste ermittelt werden. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
17 vergleichbare Verfahren, davon 5 mit erfasstem Zuschlag · 6 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 205.537,84 EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Clean Mat Trucks Deutschland GmbH · Hamburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
ROCKBIRD GmbH · Enkenbach-Alsenborn
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Daimler Truck AG Nutzfahrzeugzentrum Hamburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Wimmelbücker Abbruch GmbH · Bielefeld
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
REMONDIS OWL GmbH · Bielefeld
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Future Street GmbH · Hamburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
29227 · Celle
info@zacelle.de05141 75024203 erfasste Verfahren, davon 0 vergeben. 0 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenTED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49 228996100
Vergabekammer Niedersachsen
vergabekammer@mw.niedersachsen.de+49 4131-15-3308
Abteilung Allgemeine Verwaltung - Einkauf
info@zacelle.de05141 7502420
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 01:23 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 13.08.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 15.09.2026, 05:51 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
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