Lieferung von 96 Lounge Chairs (Drehsessel) und 48 Beistelltischen

Status
Geplant
Angebotsfrist
18.09.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Fraport AG
Erfüllungsregion
Hessen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
17.08.2026
Bekanntmachungsnummer
566326-2026
Verfahrensnummer
f12c6fec-d28b-4c09-b939-d9591e1e9833
CPV-Codes
39000000 · Möbel (einschließlich Büromöbel), Zubehör, Haushaltsgeräte (ausgenommen Beleuchtung) und Reinigungsmittel

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Kurzbeschreibung

Die Fraport AG beauftragt die Lieferung von 96 Lounge Chairs (Drehsessel) und 48 Beistelltischen für den Flughafen Frankfurt. Die Lieferung soll innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Lieferung von 96 Lounge Chairs (Drehsessel) und 48 Beistelltischen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · VE0124.27 - Lounge Chairs (Drehsessel) und Beistelltische

    Die Auftraggeberin hat zur Erweiterung der Kapazitäten der Passagierabfertigung am Flughafen Frankfurt Main in Ergänzung zu den bestehenden Gebäuden im Norden, Terminal 1 und 2, im Süden des Frankfurter Flughafens auf dem Gelände der ehemaligen US- Airbase (heute CargoCity Süd) den Neubau des Terminal 3 realisiert und in Betrieb genommen. Im Zuge des Umzuges der Condor Fluglinie ins Terminal 3, werden bauliche Anpassungen innerhalb des Pier G notwendig. In diesem Zuge sollen die in der Ebene 1 verorteten Gates entsprechend aufgewertet und mit neuer Möblierung ausgestattet werden. Gegenstand dieser Ausschreibung und dieses Loses sind Leistungen zu VE0124.27- Lounge Chairs (Drehsessel) und Beistelltische mit unter anderem nachfolgenden Leistungsbereichen: Herstellung, Lieferung und Montage von • 96 Lounge Chairs (Drehsessel) und • 48 Beistelltischen im Pier G (Gebäude 607) am Flughafen Frankfurt am Main. Lieferzeitpunkt/-termin: Q1/2027

Anforderungen an deinen Betrieb

1. Nachfordern von Unterlagen: Die Vergabestelle behält sich vor, von ihrem Nachforderungsrecht gemäß § 51 SektVO bei Unterlagen, die bereits mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung vorzulegen sind, Gebrauch zu machen. Macht die Vergabestelle von ihrem Nachforderungsrecht Gebrauch und werden die betreffenden Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, werden betroffene Bewerber/ Bieter und Bewerber-/ Bietergemeinschaften von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Vollständig eingereichte Unterlagen werden nicht nachgefordert, auch dann nicht, wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht einhalten. Bei über Eigenerklärungen hinausgehenden Unterlagen, die den Nachweis der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB betreffen und die noch nicht mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls auf separates Verlangen der Vergabestelle, vorzulegen sind, behält sich die Vergabestelle vor, von ihrem Nachforderungsrecht i.S. § 122 Abs. 3 GWB i.V.m. § 51 SektVO Gebrauch zu machen. Bei sonstigen Unterlagen, die erst auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung. _______ 2. Doppelbeteiligung/ Verstoß gegen den Geheimwettbewerb: Sollte die Auswahl der Bewerber in der Angebotsphase zu einer Mehrfachbeteiligung von Bietern als Einzelbieter oder Mitglied einer/ mehrerer Bietergemeinschaft/en sowie von Unterauftragnehmern führen, wird die Auftraggeberin einzelfallbezogen entscheiden, ob ein Ausschluss der beteiligten Angebote wegen Verstöße gegen den Geheimwettbewerb geboten ist. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Eine mehrfache Beteiligung als Bieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft ist in der Angebotsphase grundsätzlich unzulässig. Die mehrfache Beteiligung von Unternehmen als Bieter bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft und zugleich als Nachunternehmen ist dagegen grundsätzlich möglich. Eine Mehrfachbeteiligung ist erst dann unzulässig und führt zum Ausschluss aller beteiligten Angebote, wenn von einer Kenntnis des Angebots oder zumindest der Angebotsunterlagen des Mitbewerbers auszugehen ist. Ein solcher Verstoß gegen den Geheimwettbewerb wird immer dann angenommen, wenn den beteiligten Bietern keine nennenswerten Gestaltungsfreiräume bei der Kalkulation des jeweils eigenen Angebots verbleiben. Maßgebend dafür sind Art, Umfang und Begleitumstände der jeweils relevanten Nachunternehmertätigkeit. Hinsichtlich des Umfangs der Nachunternehmertätigkeit wird ein Anteil von weniger als 50 % in der Regel für vertretbar gehalten, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · VE0124.27 - Lounge Chairs (Drehsessel) und Beistelltische

Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.

Vergabeunterlagen

Für dieses Portal konnte keine Dateiliste ermittelt werden. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

1. Nachfordern von Unterlagen: Die Vergabestelle behält sich vor, von ihrem Nachforderungsrecht gemäß § 51 SektVO bei Unterlagen, die bereits mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung vorzulegen sind, Gebrauch zu machen. Macht die Vergabestelle von ihrem Nachforderungsrecht Gebrauch und werden die betreffenden Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, werden betroffene Bewerber/ Bieter und Bewerber-/ Bietergemeinschaften von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein nochmaliges Nachfordern erfolgt nicht. Vollständig eingereichte Unterlagen werden nicht nachgefordert, auch dann nicht, wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht einhalten. Bei über Eigenerklärungen hinausgehenden Unterlagen, die den Nachweis der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB betreffen und die noch nicht mit dem Teilnahmeantrag/ der Interessensbestätigung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls auf separates Verlangen der Vergabestelle, vorzulegen sind, behält sich die Vergabestelle vor, von ihrem Nachforderungsrecht i.S. § 122 Abs. 3 GWB i.V.m. § 51 SektVO Gebrauch zu machen. Bei sonstigen Unterlagen, die erst auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind, erfolgt keine Nachforderung. _______ 2. Doppelbeteiligung/ Verstoß gegen den Geheimwettbewerb: Sollte die Auswahl der Bewerber in der Angebotsphase zu einer Mehrfachbeteiligung von Bietern als Einzelbieter oder Mitglied einer/ mehrerer Bietergemeinschaft/en sowie von Unterauftragnehmern führen, wird die Auftraggeberin einzelfallbezogen entscheiden, ob ein Ausschluss der beteiligten Angebote wegen Verstöße gegen den Geheimwettbewerb geboten ist. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Eine mehrfache Beteiligung als Bieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft ist in der Angebotsphase grundsätzlich unzulässig. Die mehrfache Beteiligung von Unternehmen als Bieter bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft und zugleich als Nachunternehmen ist dagegen grundsätzlich möglich. Eine Mehrfachbeteiligung ist erst dann unzulässig und führt zum Ausschluss aller beteiligten Angebote, wenn von einer Kenntnis des Angebots oder zumindest der Angebotsunterlagen des Mitbewerbers auszugehen ist. Ein solcher Verstoß gegen den Geheimwettbewerb wird immer dann angenommen, wenn den beteiligten Bietern keine nennenswerten Gestaltungsfreiräume bei der Kalkulation des jeweils eigenen Angebots verbleiben. Maßgebend dafür sind Art, Umfang und Begleitumstände der jeweils relevanten Nachunternehmertätigkeit. Hinsichtlich des Umfangs der Nachunternehmertätigkeit wird ein Anteil von weniger als 50 % in der Regel für vertretbar gehalten, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten.

Änderungen und Bieterfragen

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