Gutachten zu CO₂-Bepreisung und Nachweisen in relevanten Drittländern

Status
Offen
Angebotsfrist
28.09.2026, 14:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Verfahrensart unbekannt
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
31.08.2026
Bekanntmachungsnummer
c647a104-6db0-4363-bee9-e450bd2032bb
Verfahrensnummer
350db173-86b4-4709-b6cc-1c0a3030bf9a
CPV-Codes (KI-Zuordnung)
73000000 · Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung; 79000000 · Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit; 90000000 · Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und UmweltschutzdiensteMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Das Umweltbundesamt beauftragt ein Gutachten zur Frage, welche Nachweise die Zahlung eines CO₂-Preises in für Deutschland relevanten Drittländern hinreichend sicher belegen können. Im Mittelpunkt steht das CO₂-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) und die Prüfung, wie in Drittländern gezahlte CO₂-Preise bei der Abgabe von CBAM-Zertifikaten berücksichtigt werden können. Die Angebotsfrist endet am 28. September 2026 um 12:00 Uhr UTC; ein Auftragswert und ein konkreter Leistungszeitraum sind nicht angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase für das CO2-Grenzausgleichsystems (Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM), welches von der Europäischen Union bereits zum 1. Oktober 2023 als Übergangsphase eingeführt wurde. Bei CBAM handelt es sich um ein Instrument der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Importe bestimmter CBAM-pflichtiger Ware in die EU denselben CO2-Kosten unterliegen wie das in der EU hergestellte Produkt. Dadurch soll Carbon Leakage verhindert werden, also dass Unternehmen aus der EU ihre Produktion in Drittländern verlegen, wo es weniger strenge Klimaregeln gibt und somit Kosten vermieden werden können. In der Regelphase gilt für zugelassene CBAM-Anmelder eine jährliche Berichtspflicht, sofern sie mehr als 50 Tonnen CBAM-relevante Waren, Strom oder Wasserstoff aus Dritt-staaten in die EU importieren. Die jährliche Berichtspflicht verbindet eine Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten für jede Tonne CO2-Äquivalente. Wurde für die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen ein CO2-Preis in einem Drittland entrichtet, kann unter Umständen die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 reduziert werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Derzeit arbeitet die Europäische Kommission am Entwurf des dazugehörigen Rechtstextes, welcher die Umrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, die Nachweise über die Zahlung dieses CO2-Preises sowie die Qualifikationen der unabhängigen Person und der Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Unabhängigkeit und Qualifikation regelt (Entwurfsfassung der Durchführungsverordnung mit dem Titel „rules for the application of Regulation (EU) 2023/956 as regards the conversion of the carbon price paid in a third country into a corresponding reduction in the number of CBAM certificates to be surrendered, the evidence of payment oft hat coarbon price, the qualification oft he independet person and conditions to ascertain ist independence and qualifications, nachfolgend als „Carbon Price Paid“ bezeichnet) . Wenn ein Betreiber einer Anlage, die einem CO2-Bepreisungsmechanismus unterliegt, den bereits im Inland gezahlten CO2-Preis geltend machen will, so muss dieser die entsprechenden Nachweise dafür erbringen. Diese Nachweise unterliegen einem Verifizierungsprozess, den eine Prüfstelle im Rahmen einer Prüfung des gezahlten CO2-Preises vollzieht. Welche Dokumente den entrichteten CO2 Preis mit hinreichender Sicherheit belegen können, wird in diesem Rechtsakt nicht detailliert geregelt. Die Europäische Kommission hat im Rechtstext zum effektiv gezahlten CO2 Preis nicht festgelegt, welche Nachweise für die Entrichtung der CO2-Bepreisungssystematik in einem Drittland als geeignet und hinreichend sicher eingestuft werden. Dies soll daher Gegenstand dieses Gutachtens sein. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · CO2 Bepreisung und Nachweisdokumentation in für Deutschland relevanten Drittländern

    Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase für das CO2-Grenzausgleichsystems (Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM), welches von der Europäischen Union bereits zum 1. Oktober 2023 als Übergangsphase eingeführt wurde. Bei CBAM handelt es sich um ein Instrument der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Importe bestimmter CBAM-pflichtiger Ware in die EU denselben CO2-Kosten unterliegen wie das in der EU hergestellte Produkt. Dadurch soll Carbon Leakage verhindert werden, also dass Unternehmen aus der EU ihre Produktion in Drittländern verlegen, wo es weniger strenge Klimaregeln gibt und somit Kosten vermieden werden können. In der Regelphase gilt für zugelassene CBAM-Anmelder eine jährliche Berichtspflicht, sofern sie mehr als 50 Tonnen CBAM-relevante Waren, Strom oder Wasserstoff aus Dritt-staaten in die EU importieren. Die jährliche Berichtspflicht verbindet eine Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten für jede Tonne CO2-Äquivalente. Wurde für die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen ein CO2-Preis in einem Drittland entrichtet, kann unter Umständen die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 reduziert werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Derzeit arbeitet die Europäische Kommission am Entwurf des dazugehörigen Rechtstextes, welcher die Umrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, die Nachweise über die Zahlung dieses CO2-Preises sowie die Qualifikationen der unabhängigen Person und der Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Unabhängigkeit und Qualifikation regelt (Entwurfsfassung der Durchführungsverordnung mit dem Titel „rules for the application of Regulation (EU) 2023/956 as regards the conversion of the carbon price paid in a third country into a corresponding reduction in the number of CBAM certificates to be surrendered, the evidence of payment oft hat coarbon price, the qualification oft he independet person and conditions to ascertain ist independence and qualifications, nachfolgend als „Carbon Price Paid“ bezeichnet) . Wenn ein Betreiber einer Anlage, die einem CO2-Bepreisungsmechanismus unterliegt, den bereits im Inland gezahlten CO2-Preis geltend machen will, so muss dieser die entsprechenden Nachweise dafür erbringen. Diese Nachweise unterliegen einem Verifizierungsprozess, den eine Prüfstelle im Rahmen einer Prüfung des gezahlten CO2-Preises vollzieht. Welche Dokumente den entrichteten CO2 Preis mit hinreichender Sicherheit belegen können, wird in diesem Rechtsakt nicht detailliert geregelt. Die Europäische Kommission hat im Rechtstext zum effektiv gezahlten CO2 Preis nicht festgelegt, welche Nachweise für die Entrichtung der CO2-Bepreisungssystematik in einem Drittland als geeignet und hinreichend sicher eingestuft werden. Dies soll daher Gegenstand dieses Gutachtens sein. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

    Frist: 28.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Vergabeunterlagen

12 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB
Angebotsformular_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfFormular755 KB
ANSCHREIBEN_ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG.pdfAnschreiben79 KB
Bewerbungsbedingungen_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfAnschreiben85 KB
Checkliste einzureichender Unterlagen_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfSonstiges50 KB
Eigenerklärung_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfFormular124 KB
ggf. Einwilligung Verpflichtung UA_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfSonstiges323 KB
ggf. Erklärung Bietergemeinschaft_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfFormular1,1 MB
Leistungsbeschreibung_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfLVLeistungsverzeichnis229 KB
Verpflichtungserklärung VerpflG_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfFormular540 KB
Vertragsbedingungen_Pnr 212099_CO2 Bepreisung.pdfVertragsbedingungen210 KB
Vordruck_Mitteilung an Arbeitnehmer § 4 Abs. 3 BTTG.docxFormular21 KB

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 31.08.2026BekanntmachungBekanntmachung 886619
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Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle

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