Fliesen- und Plattenarbeiten für Neubau, Erweiterung und Umbau eines Gymnasiums

Status
Offen
Angebotsfrist
30.09.2026, 09:30 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis Göttingen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
03.08.2026
Bekanntmachungsnummer
615461-2026
Verfahrensnummer
88dce823-57e2-4099-84fd-d7d3df6583a4
CPV-Codes
45431000 · Boden- und Fliesenarbeiten

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Göttingen schreibt Fliesen- und Plattenarbeiten für den Neubau, die Erweiterung und den Umbau des Eichsfeld-Gymnasiums in Duderstadt aus. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem jeweils etwa 1.000 Quadratmeter Voranstrich und mineralische Schlämme an Innenwänden, etwa 1.000 Quadratmeter Wandbekleidung mit Mosaik-Matten sowie rund 1.100 Meter Fugenabdichtung. Die Angebotsfrist endet am 30. September 2026 um 9:30 Uhr; die Ausführung erfolgt in Duderstadt im Landkreis Göttingen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die hier ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Fliesen- und Plattenarbeiten im Innenbereich des Neubaus sowie der Erweiterung und des Umbaus im Bestand. Die Leistungen beinhalten insbesondere die Lieferung und Verlegung von Wand- und Bodenfliesen einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen wie Untergrundvorbereitung, Abdichtungsarbeiten in Nassbereichen, Verlegearbeiten, Fugenausbildung sowie Anschlüsse an angrenzende Bauteile gemäß Leistungsverzeichnis.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Eichsfeld Gymnasium Duderstadt, Neubau Erweiterungsbau - Fliesenarbeiten VE 353

    - ca. 1000,000 m2 Voranstrich Wände - ca. 1000,000 m2 Mineral Schlämme Innenwände - ca. 1000,000 m2 Bekleidung Wände mit Mosaik-Matten - ca. 1.100,000 m Fugenabdichtung

    Frist: 30.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind Unterlagen nach § 16a Abs. 2 VOB/A bzw. § 16a Abs. 2 EU (VOB).

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Eichsfeld Gymnasium Duderstadt, Neubau Erweiterungsbau - Fliesenarbeiten VE 353

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
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Vergabeunterlagen

71 Dateien · geladen 16.09.2026
Baustellenordnung.pdfVertragsbedingungen90 KBKlicken zum Anzeigen
CSX 59 - Eigenerklaerung Informationen zum Bieter.docxFormular36 KBKlicken zum Anzeigen
Eigenerklaerung EU-Sanktionen VO 2022_576 - 2022-11.docxFormular19 KBKlicken zum Anzeigen
Erklaerung Tariftreue Paragraph 4 NTVergG.docxVertragsbedingungen20 KBKlicken zum Anzeigen
ESD QLP.Lageplan.pdfLVLeistungsverzeichnis278 KBKlicken zum Anzeigen
ESD Übersicht.pdfLVLeistungsverzeichnis413 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_BE_X Baustelleneinrichtung.pdfLVLeistungsverzeichnis8,6 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_UE_BO_001_D Bodenübersicht Erdgeschoss.pdfLVLeistungsverzeichnis552 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_UE_BO_002_B Bodenübersicht 1. Obergeschoss.pdfLVLeistungsverzeichnis536 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_UE_BO_003_B Bodenübersicht 2. Obergeschoss.pdfLVLeistungsverzeichnis340 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_UE_WO_001_C Wand- und Deckenoberflächen Erdgeschoss.PDFLVLeistungsverzeichnis1,3 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_UE_WO_002_C Wand- und Deckenoberflächen 1. Obergeschoss.PDFLVLeistungsverzeichnis1,2 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_GS_UE_WO_003_C Wand- und Deckenoberflächen 2. Obergeschoss.PDFLVLeistungsverzeichnis773 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_AN_NN_001_C Ansicht Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis662 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_AN_OO_002_C Ansicht Ost.pdfLVLeistungsverzeichnis615 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_AN_SS_003_C Ansicht Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis636 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_AN_WW_004_C Ansicht West.pdfLVLeistungsverzeichnis583 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_00_001_D Bodenspiegel Erdgeschoss Cluster Ost und Cluster West.PDFLVLeistungsverzeichnis2,1 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_00_002_B Bodenspiegel Erdgeschoss Cluster Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis749 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_00_003_B Bodenspiegel Erdgeschoss Cluster Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis369 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_01_004_D Bodenspiegel 1. Obergeschoss Cluster Ost und Cluster West.PDFLVLeistungsverzeichnis2,5 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_01_005_C Bodenspiegel 1. Obergeschoss Cluster Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis1 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_01_006_C Bodenspiegel 1. Obergeschoss Cluster Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis1 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_02_007_C Bodenspiegel 2. Obergeschoss Cluster Ost und Cluster West.PDFLVLeistungsverzeichnis1,2 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_02_008_C Bodenspiegel 2. Obergeschoss Cluster Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis940 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_BF_02_009_C Bodenspiegel 2. Obergeschoss Cluster Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis949 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_BO_001_C Bodenaufbauten Erdgeschoss.pdfLVLeistungsverzeichnis974 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_BO_002_D Bodenaufbauten Obergeschosse.pdfLVLeistungsverzeichnis733 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_BO_004_C Bodenübergänge Erd- und Obergeschosse.pdfLVLeistungsverzeichnis1,4 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_MO_015_A PSD_ Ausgabeküche PSD.pdfLVLeistungsverzeichnis248 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_MO_017_A PSD_ Teeküche Diff.Räume.pdfLVLeistungsverzeichnis255 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_MO_018_A PSD _ EGD_ Einbauschrank FUR Werken.pdfLVLeistungsverzeichnis481 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_MO_019_A PSD_ Einbauküche FUR Hauswirtschaft.pdfLVLeistungsverzeichnis349 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_003_A WC Lehrer_innen Cluster West, EG.pdfLVLeistungsverzeichnis370 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_004_A WC Cluster West, EG.pdfLVLeistungsverzeichnis541 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_005_A WC Cluster West, 1.OG.pdfLVLeistungsverzeichnis390 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_006_A WC Cluster Nord, 1.OG u. 2.OG.pdfLVLeistungsverzeichnis825 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_007_A WC Cluster Süd, EG u. 1.OG.pdfLVLeistungsverzeichnis461 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_008_A WC Cluster Süd, 2.OG.pdfLVLeistungsverzeichnis452 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_009_A Barrierefreie WCs.pdfLVLeistungsverzeichnis394 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_010_A Dusche Barrierefrei.pdfLVLeistungsverzeichnis576 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_DT_WC_011_A Sonstige Sanitärräume.pdfLVLeistungsverzeichnis485 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_00_001_B Grundriss Erdgeschoss Cluster Ost und Cluster West.pdfLVLeistungsverzeichnis2,4 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_00_002_B Grundriss Erdgeschoss Cluster Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis1,2 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_00_003_B Grundriss Erdgeschoss Cluster Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis933 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_01_004_B Grundriss 1. Obergeschoss Cluster Ost und Cluster West.PDFLVLeistungsverzeichnis2,4 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_01_005_B Grundriss 1. Obergeschoss Cluster Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis1 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_01_006_B Grundriss 1. Obergeschoss Cluster Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis1 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_02_007_B Grundriss 2. Obergeschoss Cluster Ost und Cluster West.PDFLVLeistungsverzeichnis1,2 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_02_008_B Grundriss 2. Obergeschoss Cluster Nord.pdfLVLeistungsverzeichnis947 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_GR_02_009_B Grundriss 2. Obergeschoss Cluster Süd.pdfLVLeistungsverzeichnis955 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_SN_AA_001_B Schnitt A-A.pdfLVLeistungsverzeichnis1,4 MBKlicken zum Anzeigen
ESD_5_AR_NB_SN_BB_002_B Schnitt B-B.pdfLVLeistungsverzeichnis1.014 KBKlicken zum Anzeigen
ESD_16-07-26_Planverzeichnis.xlsxLVLeistungsverzeichnis106 KBKlicken zum Anzeigen
Export LV_VE353_01_Neubau ESD Fliesenarbeiten.pdfLVLeistungsverzeichnis539 KBKlicken zum Anzeigen
Export LV_VE353_01_Neubau ESD Fliesenarbeiten.X83LVLeistungsverzeichnis217 KB
Hinweise zur Entsorgung von Abfällen.pdfVertragsbedingungen119 KBKlicken zum Anzeigen
Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Paragr. 13 bis 15 NTVergG (Bau).pdfVertragsbedingungen121 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 124 - Eigenerklaerung zur Eignung 07-2019 - Fassung 2022.docxFormular59 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 211 EU - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU 07-2019.pdfAnschreiben21 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 212EU - Teilnahmebedingungen 07-2019.pdfAnschreiben79 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 213 - Angebotsschreiben - Einheitliche Fassung 07-2019.pdfAnschreiben15 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 214 - Besondere Vertragsbedingungen 07-2019.pdfVertragsbedingungen108 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 221 - Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation 12-2017.docxFormular57 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 222 - Preisermittlung bei Kalkulation ueber die Endsumme 12-2017.docxFormular70 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen 12-2017.docxFormular70 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 234 - Erklaerung Bieter-_Arbeitsgemeinschaft 12-2017.docxFormular53 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 235 - Verzeichnis der Leistungen_Kapazitaeten anderer Unternehmen 12-2017.docxFormular53 KBKlicken zum Anzeigen
VVB 236 - Verpflichtungserklaerung anderer Unternehmen 12-2017.docxFormular55 KBKlicken zum Anzeigen
260713_ESD_Terminplan_Fliesen_LP8.pdfLVLeistungsverzeichnis502 KBKlicken zum Anzeigen
260714_02-1_Verbindliche Einzelfristen_VE353_Fliesenarbeiten.docxVertragsbedingungen17 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind Unterlagen nach § 16a Abs. 2 VOB/A bzw. § 16a Abs. 2 EU (VOB).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 07.09.2026Berichtigung 1Verlängerung Angebotsfrist und Anpassung Folgefristen
Vergleichbare Verfahren22vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag10 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu Schätzwertzu wenig Vergleichswerte

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Trend
RPRuben Peter Ausbau GmbHFloh-Seligenthal1129.06.2026870 Tsd. €steigend
TGTiemerding GmbHDinklage1007.09.2026 - steigend
EBEHB Beckum GmbH & Co. KGBeckum1025.08.202665 Tsd. €steigend
AYARI Yildiz GmbHHamburg1020.08.2026363 Tsd. €steigend
BSBauunternehmung Stefan HergetTann-Lahrbach1014.07.2026669 €steigend
FRFliesen Röhlich GmbHWendelstein1013.07.2026620 Tsd. €steigend
VGVAUDE GmbHKelkheim/Ts.1007.07.2026 - steigend
R+Raum + Ausstattung Schenk GmbHAugsburg1023.06.2026860 Tsd. €steigend
FMFliesen Mauz GmbHMainz1002.06.2026 - steigend
BKBauunternehmen Kläs GmbHHaiger1029.05.2026 - steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (8) · Niedersachsen (4) · Hessen (4) · Nordrhein-Westfalen (2) · Rheinland-Pfalz (2) · Thüringen (1)
SNStadt Nürnberg HochbauamtNürnberg117.09.2026
KVKommunales Vergabezentrum Kreis Groß-Gerau für die Gemeinde BüttelbornGroß-Gerau101.09.2026
SFStadt FreisingFreising127.08.2026
LELandkreis Eichsfeld - Zentrale Vergabestelle37308 Heilbad Heiligenstadt126.08.2026
LELandkreis ErdingErding119.08.2026
VAVerbandsgemeindeverwaltung ArzfeldArzfeld117.08.2026
LCLandkreis Celle - 107.08.2026
VAVerbandsgemeindeverwaltung Alzey-LandAlzey130.07.2026

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Keine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.

Landkreis Göttingen

Aktiv seit 2026 · 18 Verfahren
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Verfahren pro Jahr18Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 18 seit 2026Spitze KW 28 · 2026 · 5

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
RPRuben Peter Ausbau GmbH129.06.2026870 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

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