Elektronische Heilberufsausweise und Security Module Cards Typ B

Status
Offen
Angebotsfrist
14.03.2029, 20:23 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1 EUR
Lose
1
Auftraggeber
EICHLER KERN KLEIN Rechtsanwälte PartG mbB
Erfüllungsregion
Berlin, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
15.02.2024
Bekanntmachungsnummer
96940-2024
Verfahrensnummer
691b5154-007b-4261-9fe1-00e52137fd2d
CPV-Codes
30162000 · Chipkarten; 30237131 · Elektronische Karten

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Kurzbeschreibung

Die 17 deutschen Apothekerkammern suchen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und von Security Module Cards Typ B. Im Rahmen eines Open-House-Verfahrens können Anbieter separate Rahmenverträge mit den einzelnen Landesapothekerkammern für deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche abschließen. Die Verfahrensteilnahme ist bis zum 14. März 2029 möglich; die Vertragslaufzeit beträgt 1.800 Tage. Die genannte Rechtsanwaltskanzlei führt das Verfahren lediglich zentral und wird selbst kein Vertragspartner.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die 17 deutschen Apothekerkammern sind gesetzlich verpflichtet, die Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen und sog. Security Module Card Typ B durch qualifizierte Vetrauensdiensteanbieter (qVDA) sicherzustellen. Die gesetzliche Aufgabe der Ausgabe der Karten wird von den 17 Apothekerkammern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfüllt. Hierzu wollen sich die Apothekerkammern sog. qualifizierter Vetrauensdiensteanbieter (qVDA) bedienen. Dabei können die Auftragnehmer mit den Landesapothekerkammern separate Rahmenverträge abschließen, die zur Ausgabe der Karten berechtigen. Zur Deckung des Bedarfs führen die 17 Apothekerkammern ein sog. Open-House-Verfahren durch. Potentielle Vertragspartner werden ausschließlich die einzelnen Apothekerkammern. Die in dieser Bekanntmachung genannte Rechtsanwaltskanzlei ist nur mit der zentralen Führung des Verfahrens beauftragt; ein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis mit ihr kommt nicht zustande.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Open-House-Verfahren für elektronische Heilberufsausweise und Security Module Card Typ B0 EUR

    Die 17 deutschen Apothekerkammern sind gesetzlich verpflichtet, die Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen und sog. Security Module Card Typ B durch qualifizierte Vetrauensdiensteanbieter (qVDA) sicherzustellen. Zur Deckung des Bedarfs führen die 17 Apothekerkammern ein sog. Open-House-Verfahren durch. Potentielle Vertragspartner werden ausschließlich die einzelnen Apothekerkammern und nicht die in dieser Bekanntmachung benannte Rechtsanwaltskranzlei, die nur mit der zentralen Führung des Verfahrens beauftragt ist; ein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis mit der Kanzlei kommt durch die Teilnahme am Verfahren nicht zustande. Das durchgeführte Open-House-Verfahren stellt eine Verfahrensart außerhalb des (europäischen) Vergaberechts dar (siehe u. a. EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - Rs. C-9/17). Das hiesige Verfahren stellt schon deshalb kein Ausschreibungsverfahren im Anwendungsbereich des Vergaberechts dar, weil keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern oder Anbietern stattfindet. Vielmehr ist jeder Anbieter, der die in den Rahmenverträgen (siehe Anlagenkonvolut 1) in § 3 geregelten Anforderungen erfüllt und dies der entsprechenden Apothekerkammer nachweist, für die gesamte Laufzeit des Open-House-Verfahrens berechtigt, mit jeder der 17 Apothekerkammern einen Rahmenvertrag abzuschließen, der den Anbieter zur Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen und/oder sog. Security Module Card Typ B für die Laufzeit der Rahmenverträge berechtigt. Die Nutzung des europäischen Amtsblattes oder ähnlicher Plattformen als Veröffentlichungsplattform hat keinerlei Rechtswirkungen dergestalt, dass sich die Apothekerkammern dem Anwendungsbereich des (europäischen) Vergaberechts unterwerfen wollen. Die Nutzung dieser Plattformen dient – ohne Präjudiz – ausschließlich zur Herstellung größtmöglicher Transparenz. Insbesondere auch die in diesem Bekanntmachungsformular verwendeten Begrifflichkeiten, die auf die Anwendbarkeit des Vergaberechts hindeuten haben keinerlei präjudizielle Wirkung. Die Verwendung der Begrifflichkeiten erfolgt lediglich deshalb, weil das Bekanntmachungsformular teilweise zwingende Eintragungen verlangt. Dasselbe gilt für die Nennung des Einreichungstermins für das Angebot und die Nennung von Fristen in diesem Bekanntmachungsformular. ABLAUF: Jedes interessierte Unternehmen kann während der gesamten Laufzeit des Open-House-Verfahrens gleichsam „in das geöffnete Haus eintreten“, indem es gegenüber einer, mehrerer oder allen Apothekerkammern die in § 3 der im Anlagenkonvolut 1 befindlichen Rahmenverträge geregelten Anforderungen für eine oder beide Kartenarten (elektronischer Heilberufsausweis und/oder sog. Security Module Card Typ B) gegenüber der/den jeweiligen Apothekerkammer(n) formlos nachweist. Die Unternehmen können vollkommen frei entscheiden, ob sie den Nachweis gegenüber einer, mehreren oder allen Apothekerkammern führen wollen. Ebenso können die Unternehmen vollkommen frei entscheiden, ob sie die Leistungen bezüglich einer oder beider Kartenarten anbieten wollen. Die jeweilige(n) Kammer(n) werden nach erfolgreichem Nachweis der Erfüllung der Anforderungen durch das interessierte Unternehmen mit dem Unternehmen den im Anlagenkonvolut 1 befindlichen entsprechenden Rahmenvertrag abschließen, der das Unternehmen zur Ausgabe der jeweiligen Karten nach Maßgabe des Rahmenvertrages berechtigt. Zur Ausgabe der Karten schließt das Unternehmen dann auf Basis der Rahmenverträge sog. Endnutzerverträge mit demjenigen, an den die Karte ausgegeben wird. Die Verträge (Rahmenverträge mit den Kammern und Endnutzerverträge) sind nicht verhandelbar und auch nicht individuell abänderbar und für alle Teilnehmer am Verfahren gleich. Es besteht kein Anspruch auf Exklusivität, das heißt die Apothekerkammern werden mit jedem Unternehmen während der gesamten Laufzeit des Open-House-Verfahrens einen Rahmenvertrag abschließen, der die Erfüllung der Anforderungen nachweist. Die in dieser Bekanntmachung genannten Fristen zur Einreichung von Angeboten gelten nicht! Das Open-House-Verfahren beginnt am Tag nach der Absendung der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Open-House-Verfahrens an das Amtsblatt der Europäischen Union und endet fünf Jahre später. Eine über die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen hinausgehende Auswahlentscheidung findet nicht statt. Zur Teilnahme am Open-House-Verfahren können die Teilnahmebedingungen bestehend aus diesem Dokument sowie dem Anlagenkonvolut 1 auf der Vergabeplattform heruntergeladen werden. Fragen bezüglich des Verfahrens sind ausschließlich an die in der Bekanntmachung genannte Auskunft erteilende Stelle (nur) unter Nutzung der Vergabeplattform (dort über die Nachrichtenfunktion) zu stellen und werden anderen Teilnehmern am Open-House-Verfahren in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Der Nachweis der Erfüllung der einzelnen in § 3 der Rahmenverträge genannten Anforderungen hat dann separat gegenüber den jeweiligen Apothekenkammern zu erfolgen. Hierzu haben die interessierte Unternehmen gegenüber der in der Bekanntmachung benannten Stelle (nur!) über die Vergabeplattform anzugeben, mit welchen Apothekerkammern sie Rahmenverträge abschließen möchten. Die Stelle wird dann die Kontaktdaten und Ansprechpartner an die interessierten Unternehmen vermitteln.

    Frist: 14.03.2029, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Bildung krimineller Vereinigungen Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Betrug oder Subventionsbetrug Zahlungsunfähigkeit Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Insolvenz Schwere Verfehlung Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Bildung terroristischer Vereinigungen Bitte beachten: Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.

Vergabeunterlagen

9 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026
ABDA Open House_Antworten auf Fragen.pdfSonstiges200 KB
Anlagenkonvolut 1_2024.zipSonstiges24 KB
CP_HPC_2.4.0-1.pdfSonstiges537 KB
Hinweis im Open-House-Verfahren - Änderung Herausgabepolicy-1.pdfSonstiges131 KB
Hinweise zur Fortschreibung.pdfSonstiges204 KB
LV_315047.pdfLVLeistungsverzeichnis11 KB
Nachricht_vom__2024-02-23T193814.htmlSonstiges4 KB
Nachricht_vom__2024-03-21T142045.htmlSonstiges1 KB
Nachricht_vom__2025-05-30T155615.htmlSonstiges2 KB

Anforderungen

Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Bildung krimineller Vereinigungen Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Betrug oder Subventionsbetrug Zahlungsunfähigkeit Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Insolvenz Schwere Verfehlung Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Bildung terroristischer Vereinigungen Bitte beachten: Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.

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EICHLER KERN KLEIN Rechtsanwälte PartG mbB

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Laufende Rahmenverträge

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